Sehr geehrter Ratsuchender,
als Werbungskosten sind nach § 9 ESTG alle Ausgaben anzusehen, die irgendeinem sachlichen Bezug zu den Einnahmen steht. Einschränkungen gibt es in dieser Hinsicht erst einmal nicht.
Bei der Höhe ist es dem Unternehmer überlassen, wie diese Kosten anfallen dürfen. Einschränkung zum Beispiel: Ein Perserteppich im Büro für 30.000 Euro würde von der Finanzverwaltung als nicht praxisgerecht gestrichen werden.
Ausgaben können nicht künstlich generiert werden. Sie können diese Einnahmen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnen. Das "Herunterrechnen" von Ausgaben ist nicht möglich. Es bleibt lediglich die Möglichkeit "Ansparrückstellungen" zu bilden. Mit denen kann eine Ausgabe vorweggenommen werden zu 40 Prozent, muss dann aber später wieder aufgelöst werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht angeschafft wird. Sonstige Möglichkeiten sehe ich ohne konkrete Schilderungen der Unternehmung insoweit erst einmal nicht.
MFG
Fricke
RA