Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auf Basis der von Ihnen überlassenen Informationen beantworte ich die gestellte Frage wie folgt:
Ihre Einräumung des Nießbrauchs an Ihre Mutter ist Ihre Gegenleistung, praktisch der Preis, für die sonst unentgeltliche Eigentumsübertragung Ihrer Mutter an Sie.
Grundsätzlich werden Wohnrechte auch genau wie Nießbrauchsrechte bewertet.
Die Löschung des Nießbrauchs aufgrund eines Verzichts Ihrer Mutter bei gleichzeitiger Einräumung des Wohnrechts ändert an der Eigentumsübertragung aus 2018 folglich nichts.
Die 10-Jahres-Frist läuft damit nach wie vor ab 2018.
Die Eintragung des Wohnrechts, das immer zur Nutzung einer Immobilie ohne Mietzahlung berechtigt, ist demnach keine Schenkung an Ihre Mutter, sondern immer noch die Gegenleistung an Ihre Mutter für die Übertragung des Eigentums. Das Wohnrecht muss demnach nicht versteuert werden.
Die Kosten des Notars dürften maximal 1.000 € betragen.
Ich hoffe, dass Ihr Anliegen hiermit geklärt ist und wünsche Ihnen von hier aus alles Gute.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit Besten Grüßen
Rechtsanwältin Lienau
Rückfrage vom Fragesteller
08.12.2020 | 11:06
Guten Morgen Frau Lienau,
vielen Dank für die verständliche Antwort.
Ich habe noch zwei Rückfragen:
1. Ist meine Annahme grundsätzlich korrekt, dass das Sozialamt die Mieteinnahmen im Falle einer Heimunterbringen o.ä. einfordern würde?
2. Ist die Umschreibung von Nießbrauch zu Wohnrecht zeitlich relevant? Angenommen der Fall tritt 2029 ein, dann ist das Haus nicht mehr greifbar, da vor mehr als 10 Jahren an die Kinder übertragen. Das Nießbrauch wurde aber erst z.B. 2025 in das Wohnrecht geändert worden. Kann dann von dem Sozialamt noch auf das ehemalige Nießbrauch zurückgegriffen werden? Ich hoffe Sie verstehen was ich meine.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.12.2020 | 11:25
Hallo Herr Fragesteller,
ja, sie sehen es richtig, dass das Sozialamt im Leistungsfall bei Nießbrauch wahrscheinlich an die Mieten gehen würde.
Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genau nicht im Fall des Wohnrechts.
Der Verzicht auf den Zugriff auf die Mieteinnahmen durch Ihre Mutter bei Löschung des Nießbrauchs könnte aber tatsächlich innerhalb von 10 Jahren anfechtbar sein, so dass ich vorschlagen würde, die Änderung bald vorzunehmen. Eine Möglichkeit, diese Anfechtbarkeit zu stoppen wäre außerdem die Vereinbarung einer Gegenleistung wie z.B. die Übernahme von Instandhaltungskosten durch Sie.
Mit Besten Grüßen aus Göttingen
Rechtsanwältin Lienau