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Diese Antwort ist vom 18.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
die Frage läßt sich so nicht beantworten, da es darauf ankommt, WANN genau Ihre Freundin die früheren Leistungen bezogen hat.
Denn bei der Ermittlung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld werden die letzten drei Jahre bzw. sieben Jahre vor der jetzigen Arbeitslosigkeit berücksichtigt.
Die gemachte Aussage, dass diese 12 Monate also auf jeden Fall angerechnet werden, läßt sich daher nicht bestätigen.
Sollte Ihre Freundin den Bescheid bekommen, sollte Sie dieses daher unter Berücksichtigung aller individuelen Rahmenbedingungen unbedingt SOFORT prüfen lassen, um dann ggfs, innerhalb der Rechtsmittelfrist dagegen anzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
18.01.2008 | 18:18
Sehr geehrter Herr Bohle, ich habe gedacht ich könnte Ihre Antwort auch auf meine Situation umlegen. Ich bin genauso alt
und arbeite seit zehn Jahren als Saisonkraft.Ich beziehe seit zehn Jahren jedes Jahr 4 Monate Arbeitslosengeld mit unterschiedlicher Anspruchsdauer.Wäre im Falle einer Kündigung
die Anspruchsdauer von 24 Monaten bei mir auch nicht gegeben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.01.2008 | 12:35
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte haben Sie dafür Verständnis, dass im Rahmen der Nutzungebedingungen nur Nachfragen zur Erstanwort beachtet werden können.
Ihre weitere Frage stellt aber eine solche Nachfrage nicht dar, sondern eine völlig neue Frage, deren Beantwortung dann so nicht zulässig ist. Bei Ihnen ist es etwas anders gelagert, so dass Sie ggfs. eine neue Frage stellen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle