Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage - vorbehaltlich der Prüfung des Wortlautes des Darlehensvertrages - wie folgt beantworten.
Die Forderung ist tatsächlich erlassen. Sie besteht nicht mehr.
Letztlich handelt es sich bei der Erlass um eine Schenkung auf den Todesfall.
§ 2301 Abs. 1 S. 1 BGB
regelt zwar, dass dann die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen gelten (das Erbrecht).
§ 2301 Abs. 2 BGB
verweist aber auf die Vorschriften zum Schenkungsrecht, wenn die Schenkung bereits vollzogen ist.
Der vertraglich vereinbarte Erlass einer Darlehensschuld zum Todeszeitpunkt ist eine vollzogene Schenkung (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Auflage 2016, § 2301, Rndr. 16 mit Verweis auf OLG Hamburg NJW 1961, 76
; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2020, § 2301, Rdnr. 20).
Zwar muss ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet sein (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Ein Formmangel wird aber durch Vollzug der Schenkung geheilt (§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB
).
Die Forderung ist auch erlassen, wenn Sie das Erbe ausschlagen.
Sie müssen keine Mitteilung machen. Das können Sie aber, um nicht plötzlich mit einer Forderung konfrontiert zu sein.
(Im Rahmen möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche, [wenn durch den Erlass / die Schenkung das Vermögen des Erblassers derart gemindet wäre, dass der [Mit]Erbe weniger als den Pflichtteil erhielte], könnte aber die Schenkung doch noch eine Rolle spielen [§ 2325 Abs. 1
, § 2327 BGB
]). Dazu machen sie aber keine Angaben.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Schuldanerkenntnis und Rückzahlungsvereinbarung (Darlehensvertrag) und Erbe
Hallo, ich habe mit meinem Vater einen Darlehensvertrag gemacht. In diesem Darlehensvertrag hat er einen Zusatz vereinbart, in welchen steht, dass wenn er stirbt mir die gesamte Restschuld erlassen wird.Da mein Vater verstorben ist, stellt sich nun die Frage wie sich dieser Zusatz rechtlich gestaltet. Ich würde gerne wissen ob die Restschuld wirklich erlassen wird oder ob sich die Restschuld noch auf das Erbe ausdehnen kann. Es sind keine Schulden im Erbe und ich würde gerne wissen ob die Restschuld auch erlassen ist, wenn ich das Erbe ausschlagen würde. Es ist noch ein weiterer Erbe da. Ich würde auch gerne wissen ob ich das dem Nachlassgericht, Testamentsvollstrecker hier irgendwelche Angaben über diese Rückzahlungsvereinbarung machen muss.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 30.12.1899
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