Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie die Geldbörse nur zum privaten Gebrauch bestellt haben. Hierfür spricht schon, dass Sie nur ein Exemplar bestellt haben.
Dann kann der Markeninhaber von Ihnen auch keinen Schadensersatz oder Aufwandsentschädigung oder eine Unterlassungserklärung fordern. Denn solange Sie darlegen können, dass Sie die Ware nicht zum gewerblichen Handeln erworben haben (wofür schon die geringe Anzahl spricht), fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, da § 14 Absatz 2 MarkenG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.
Teilen Sie dem gegnerischen Anwalt kurz mit, dass Sie die Geldbörse nur für Ihren privaten Gebrauch bestellt haben und daher keine Ansprüche des Markeninhabers gegen Sie bestehen. Einen Anspruch auf das Plagiat haben Sie allerdings auch nicht, weshalb Sie einer Vernichtung zustimmen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen