Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Eine Vollstreckungsvereinbarung soll dazu dienen, eine Zwangsvollstreckung schneller durchführen zu können, ohne vorher einen Titel erstreiten zu müssen. Daher müssen Vollstreckungsvereinbarungen bzw. die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung stets in einem notariellen Vertrag festgehalten werden. Als solches sind sie dann vollstreckbare Urkunde im Sinne von § 794 I Nr. 5 ZPO
.
Liegt Ihnen eine solche notarielle Urkunde vor, so können Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Liegt eine solche notarielle Urkunde nicht vor, so sollten Sie die Zahlung zunächst anmahnen und eine Frist zur Zahlung setzen. Sollte innerhalb der Frist nicht gezahlt worden sein, so müssen sie die Zahlung zunächst gerichtlich durchsetzen, um einen Titel zu erlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Diese Antwort ist vom 17.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.01.2008
|
14:08
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
18.01.2008 | 09:18
Ist eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen oder bei welchem Gericht?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.01.2008 | 11:43
Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitsgericht einzuklagen.