Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
1. Die Bundesrepublik hat die Arbeitnehmer-Freizügigkeit für zunächst zwei Jahre ausgesetzt, d.h. bis zum 1.1.2009. Allerdings kann diese Aussetzung für drei weitere Jahre und anschließend nochmals um zwei Jahre verlängert werden. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesrepublik von diesen weiteren Verlängerungsmöglichkeiten Gebrauch machen wird. Sie müssen also damit rechnen, dass für bulgarische Staatsangehörige die Arbeitnehmer-Freizügigkeit erst zum 1.1.2014 gelten wird. Die Verängerungsentscheidung ist natürlich eine politische Frage.
2. Bulgarische Staatsangehörige dürfen eine Beschäftigung derzeit grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung ausüben und von Arbeitsgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Eine Erteilung der Zustimmung setzt eine qualifizierte Berufsausbildung voraus (§ 18 Abs. 4 AufenthG) und kann unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt werden (§ 39 Abs. 6 S. 1 AufenthG).
Vergleichen Sie dazu bitte die sog. Beschäftigungsverordnung („googeln“).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Arbeitserlaubnis-EU auch erteilt werden, wenn keine qualifizierte Berufsausbildung vorliegt (vgl. §§ 38 bis 41 BeschV, §§ 17 bis 24 BeschV), § 284 Abs. 4 S. 1 SGB III.
3. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit können bulgarische Staatsangehörige schon jetzt ohne Einschränkung ausüben. Sie sollten also prüfen, ob in Ihrem Fall eine solche selbstständige Tätigkeit für Ihren Freund in Betracht kommt.
4. Beachten Sie bitte auch, dass es von dem Grundsatz, dass die Arbeitnehmer-Freizügigkeit nicht für Bulgarien gilt, Ausnahmen gibt, die ich nicht im Einzelnen alle aufführen kann. Ich übersende Ihnen an die von Ihnen angegebene E-Mail Adresse ein recht umfangreiches Merkblatt der Agentur für Arbeit zu diesem Problem, das u den Ausnahmen einen recht guten Überblick vermittelt.
5. Wenn eine Zustimmung der AfA zu einer unselbstständigen Beschäftigung erfolgen kann, wird eine sog. Arbeitserlaubnis-EU erteilt (§ 284 Abs. 2 SGB III). Vgl Sie dazu bitte § 12a ArGV. Einzelheiten zu den dann vorzulegenden Dokumenten sollten Sie direkt bei der AfA erfragen (die Grundsätze können Sie aus dem übersendeten Merkblatt entnehmen).
6. Wenn Ihr bulgarischer Freund in Bulgarien eine Firma gründet, könnte er ohne weiteres für Sie tätig werden, wenn es sich dann um eine selbstständige Tätigkeit handeln würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen durch meine Informationen einen ersten Überblick von der Rechtslage und den rechtlichen Möglichkeiten verschaffen konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nicht auf jede denkbare Fallgestaltung eingehen kann. Das übersendete Merkblatt gibt aber auch noch einmal einen sehr guten Überblick über die Problematik der Arbeitnehmer-Freizügigkeit für die neuen Beitrittsländer.
Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt