Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Belastbare Gerichtsurteile zu derartigen Fragen im Zusammenhang mit Covid-19 legen aktuell noch nicht vor.
Ich würde hier aber von einer unzulässigen Anordnung des Arbeitgebers ausgehen, weil Sie dadurch als Individualperson bloßgestellt werden können, und weil es durchaus mildere Mittel gibt, die letztlich denselben Effekt haben.
Der Arbeitgeber hätte durchaus Möglichkeiten, in allgemeiner Form durch entsprechende Schilder darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeiter, die ein faceshield tragen, dazu aufgrund entsprechender ärztlicher Bescheinigungen berechtigt sind.
Es ist nicht erforderlich, ein solches Schild direkt an Ihnen zu befestigen.
Sie sollten sich gegen das Tragen eines persönlichen Schildes notfalls mittels einer arbeitsgerichtlichen Feststellungsklage wehren.
Mit freundlichen Grüßen