Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage ist, ob der Pool eine Abstandsfläche von mindestens 3 m einhalten muss. Dazu ist zu prüfen, ob von ihm als baulicher Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 8 Satz 1 der Hessischen Bauordnung – HBO). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Anlagen gebäudegleiche Wirkungen aufweisen, sind insbesondere die Abmessungen und ein eventuelles Störpotenzial der Bebauung in Bezug auf die Schutzgüter der Abstandsflächenregelungen, also Belichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialabstand (Neukirch, in: Spannowsky/Pützenbacher [Hrsg.], Bauordnungsrecht Hessen, Kommentar, Stand: 2020, § 6 HBO, Rz. 94). Bei einem Pool von 8 m³ Fassungsvermögen dürfte das noch nicht der Fall sein. Damit muss der Pool nach meiner Einschätzung aufgrund ihrer Angaben keinen Grenzabstand einhalten.
Gleichwohl müssen Sie es natürlich nicht hinnehmen, dass Ihre Garagenwand von dem Pool durchfeuchtet wird und Schäden entstehen. Nach der Lage des Wasserflecks spricht alles dafür, dass hierfür der Pool ursächlich ist. Ich bin davon überzeugt, dass ein Sachverständiger dies als Ursache bestätigen würde.
Die Beweislast dafür, dass Ihnen durch ein pflichtwidriges Handeln eines anderen ein Schaden entstanden ist, liegt bei Ihnen. Den Beweis können Sie führen zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten, auch im Prozess. Außerdem können Ihnen Beweiserleichterungen zugute kommen, etwa ein Beweis des ersten Anscheins.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen