Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das Arbeitslosengeld berechnet sich anhand des Bruttoentgelts, das im Bessungszeitraum erzielt wurde (Bruttoentgelt). Da Sie als Grenzgänger direkt vor der Arbeitslosigkeit im Ausland beschäftigt waren, wird auch das ausländische Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Bemessungsentgelts berücksichtigt.
Die Berechnung kann einmal konkret anhand des tatsächlich erzielten Bruttoentgelts erfolgen. Oder in Ausnahmefällen fiktiv anhand der Qualifikation des Arbeitslosen.
Bei der konkreten Berechnung ist das Bruttoentgelt maßgebend, das im letzten Jahr (Bemessungsrahmen) vor dem Ende des letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erzielt wurde. Entscheidend sind die Gehaltsabrechnungen, die in diesem Zeitraum liegen. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Zeiträume z.B. mit Elterngeld oder Erziehungsgeld oder mit Teilzeitarbeit außer Betracht.
Falls in diesem Jahr keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird der Bemessungszeit auf zwei Jahre erweitert. Oder falls es eine unbillige Härte darstellen würde, wenn nur das Bruttoentgelt des letzten Jahres berücksichtigt würde und ein entsprechender Antrag des Arbeitslosen vorliegt.
Bemessungsentgelt ist dann das das durchschnittliche Arbeitsentgelt/Tag, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum bekommen hat.
Falls in dem Bemessungsrahmen von zwei Jahren auch keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, findet eine fiktive Bemessung statt. Es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt je nach Qualifikation des Arbeitslosen.
Zur Qualifikationsgruppe 1 gehören Arbeitslose mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung (2020: 127,40 €/Tag). Zur Qualifiktionsgruppe 2 Arbeitslose mit Fachschulabschluss, Meisterprüfung oder vergleichbare Abschlüsse (2020: 106,17 €/Tag). Zur Qualifikationsgruppe 3 zählen Arbeitslose mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (2020: 84,93 €/Tag). Qualifikationsgruppe 4 sind Arbeitslose ohne Ausbildung (2020: 63,70 €/Tag).
Von dem konkreten oder fiktiven Bemessungsentgelt werden je nach Lohnsteuerklasse pauschale Abzüge vorgenommen für Steuern und Sozialversicherung. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmer bekommt, werden nicht berücksichtigt. Das pauschalierte Netto-Engelt wird auch als Leistungsentgelt bezeichnet.
67 Prozent des Leistungsentgeltes erhalten Arbeitslose, bei denen Kinder zu berücksichtigen sind. Die anderen 60 Prozent.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin