Sehr geehrter Fragesteller,
das Bundesmeldegesetz sieht in § 27 II eine Ausnahme vor:
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
Hiernach müssen Sie also unter Beibehaltung Ihres Hauptwohnsitzes zunächst für 6 Monate nichts veranlassen.
Erst danach müssen Sie Änderungen mitteilen.
Viele Grüße!