Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass ohne Kenntnis der Ermittlungsakte eine seriöse und abschließende Einschätzung der zu erwartenden Strafe nicht möglich ist.
Bezüglich der Strafzumessung wird Ihre geständige Einlassung sicherlich zu Ihren Gunsten zu werten seien. Gleiches gilt auch für Ihre Bemühung, sich durch einen Psychologen bei der Aufarbeitung der Tat beziehungsweise Taten helfen zu lassen.
In Bezug auf Ihre Schadenswiedergutmachung gegenüber Ihrem Chef ist anzumerken, dass diese sich umso mehr zum positiven auswirkt, je mehr Sie zum Zeitpunkt der mündlichen Hauptverhandlung zurück gezahlt haben.
Zu Ihren Lasten wird zu berücksichtigen sein, dass es sich doch um einen relativ hohen Schaden handelt.
Für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit Ihres Handelns wird es auf die Anzahl der einzelnen Taten, die Gesamtdauer Ihres Fehlverhaltens und die hierdurch erzielten (monatlichen) Einnahmen ankommen.
Ich halte es durchaus für möglich, dass Sie vorliegend zu einer Geldstrafe verurteilt werden.
Alternativ wäre es auch vorstellbar, Sie zu einer niedrigen Freiheitsstrafe, die gegen Auflagen (z.B. Sozialstunden) zur Bewährung ausgesetzt wird, zu verurteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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