Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst sollten Sie Creditreform kontaktieren. Dies hat keinen Einfluss auf etwaige Verjährungsfristen.
Fordern Sie von Creditreform einen Nachweis, dass diese berechtigt sind die Forderung beizutreiben. Diesen Nachweis muss Creditreform durch Vorlage einer Vollmacht oder eine Forderungsabtretung führen. Im weiteren fordern Sie Creditreform auf eine Kopie des Vollstreckungstitels sowie eine Forderungsaufstellung zuzusenden.
Liegt Ihnen dies vor, gleichen Sie dies mit der dort angeführten Wohnadresse ab. Im weiteren erheben Sie die Einrede der Verjährung in Bezug auf die Zinsen. Und etwaige angeführte Kosten in der Forderungsaufstellung.
2. Parallel schreiben Sie das Mahngericht an und lassen Sie einen Auszug aus der Mahnakte zusenden. Es kann sein, dass das Mahngericht keine Unterlagen mehr dazu hat, da die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
3. Schließlich kontaktieren Sie die Versicherung, die Sie aus dem Mahn- und Vollstreckungsbescheid ersehen und bitten diese eine Kopie des der Forderung zugrunde liegenden Versicherungsvertrages zuzusenden.
4. Sobald Ihnen alle Unterlagen vorliegen prüfen Sie, ob
- Der Mahn-und Vollstreckungsbescheid Sie betrifft und keine Identitätsverwechslung vorliegt;
- Betrifft Sie der Mahn- und Vollstreckungsbescheid und waren Sie zu dem Zeitpunkt an der im Vollstreckungsbescheid angeführten Adresse wohnhaft, sollte die Forderung bereinigt um die verjährten Zinsen und Forderung beglichen werden, da die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid noch nicht verjährt ist.
- Betrifft Sie der Vollstreckungsbescheid nicht, da die Wohnadresse nicht mit einer früheren Anschrift übereinstimmt, teilen Sie dies Creditreform mit, da es sich dann um eine Identitätsverwechslung handelt. Hier ist dann anwaltlich zu prüfen, ob eine Vollstreckungsgegenklage bzw. eine Widereinsetzung in vorigen Stand in Betracht kommt, was eine Prüfung der Mahnakte voraussetzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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