Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 539 Absatz 2 BGB
ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Wenn der Vermieter die Markise des Mieters haben will, hätte er dies dem Mieter mitteilen müssen, bevor dieser die Auflösungsfirma mit dem Abbau beauftragt. Dabei hätte er nach § 552 BGB
eine angemessene Entschädigung an den Mieter zahlen müssen.
Ein Vorrecht, wenn die Markise an die Haushaltsauflösungsfirma abgegeben wurde, hat der Vermieter nicht.
Der Vermieter kann der Haushaltsauflösungsfirma jedoch ein Kaufangebot für die Markise machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
03.09.2020
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18:04
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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