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Diese Antwort ist vom 03.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Unter der Voraussetzung, dass der erste Schaden an Ihrem Fahrzeug versichert war, werden Sie sowohl einen Anspruch auf die Wiederherstellungskosten des Heckschadens wie auch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten des nunmehr eingetretenen Frontschadens haben.
Nachdem Ihr Versicherer den ersten Schaden offensichtlich noch nicht reguliert und diesen im Rahmen der Berechnung des Zweitschadens in voller Höhe abgezogen hat, sollten Sie den Ersatz des Vorschadens auf der Grundlage des Kostenvoranschlages nunmehr schriftlich anmahnen. Aufgrund der abstrakten Abrechnung des Erstschadens wird Ihnen die Umsatzsteuer jedoch nicht erstattet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
03.01.2008 | 16:05
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort...welche mir sehr weiter hilft. Ich verstehe es aber richtig, dass die Versicherung berechtigt ist, die volle Summe aus dem Kostenvoranschlag ( inkl. MwSt.) und ohne Abzug der SB, welche ja bei Zahlung bzw. Reparatur hätte von mir getragen werden müssen, vom 2. Schaden abzuziehen? Wenn die VS den ersten Schaden reguliert, wird mir doch sicherlich nicht nur die MwSt. sondern auch die SB vom Kostenvoranschlag in Abzug gebracht?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.01.2008 | 15:28
Sehr geehrter Fragesteller,
werden Erst- und Zweitschaden getrennt abgerechnet, dann muss der Erstschaden im Rahmen der Zweitschadensabrechnung bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes abgezogen werden, da Sie andernfalls ungerechtfertigt bereichert werden würden. Es ist daher nicht fehlerhaft, wenn der Versicherer den Reparaturaufwand für den Vorschaden aufgrund des Kostenvoranschlags ohne Abzug Ihrer Selbstbeteiligung ermittelt und den Verkehrswert eines schadensfreien Fahrzeuges entsprechend mindert. Wird der Erstschaden reguliert, ist wiederum Ihre Selbstbeteiligung abzuziehen, da Erstschaden und Zweitschaden zwei getrennte Versicherungsfälle darstellen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass der Abzug der Mehrwertsteuer nur dann gerechtfertigt sein wird, wenn in den Versicherungsbedingungen eine entsprechend zulässige Klausel enthalten ist. Der BGH hat mit Urteil vom 24.05.2006, Az.: IV ZR 263/03
, entschieden, dass eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll. Im Hinblick hierauf sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen überprüfen und ggf. eine Anwalt einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger