Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Grundsätzlich ist in Deutschland über § 20 Abs. 3 SGB 11
die Pflegeversicherung Pflicht.
Eine Befreiung von der Pflegeversicherung ist nur innerhalb von den ersten drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht möglich, siehe § 22 Abs. 2 SGB 11
.
Deshalb wäre die Pflegeversicherung nur dann beendet, wenn auch Ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse endet.
Ob und wie Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse kündigen können, kann je nach Krankenkasse variieren, deshalb sollten Sie hier nachhaken.
Grundsätzlich aber ist das Prinzip in Ihrem Fall, dass Sie der Krankenkasse mitteilen müssen, dass Sie nicht mehr in Deutschland wohnen (und anderweitig versichert sind, beispielsweise über die private Versicherung Ihres Mannes mitversichert).
Hierzu müssen Sie Ihrer Krankenversicherung die Abmeldung Ihres deutschen Wohnsitzes zukommen lassen.
Anderen Kassen sind aber auch andere Nachweise ausreichend.
Insgesamt sollte der Schritt wohl überlegt sein, um bei einer etwaigen Rückkehr nach Deutschland keine Einbußen zu haben.
So könnten Sie bei der Krankenkasse eine Anwartschaftsversicherung beantragen.
Hier zahlen Sie einen kleineren Beitrag, könnten keine Leistungen beziehen, aber wieder zurückkehren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Bitte erwägen Sie gut, ob die Kündigung Ihrer Krankenkasse Ihnen hier entgegen kommt, da Sie offenbar noch über diese Leistungen beziehen.
Es wäre also sicherlich der erste Schritt, die Sozialversicherungsnummer in Frankreich zu bekommen.
Viele Grüße!