Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
1.
Eine „Stornierung“ also eine rückwirkende Auflösung eines Vertrages, ist nur in wenigen Fällen möglich. Dabei ist davon auszugehen, dass ein rechtswirksamer Vertrag im Rahmen einer Internetauktion zwischen Ihnen und dem Käufer geschlossen worden ist. Hier ist sodann nur die Möglichkeit eines Rücktritts zu prüfen, welcher nur dann möglich ist, wenn die andere Vertragspartei Ihre vertraglichen Pflichten nicht einhält, zB. Nichtzahlung des Kaufpreises. Vorliegend ist diese jedoch erfolgt und wenn eine Zahlung über Paypal vereinbart gewesen ist, hat der Käufer seine vertraglichen Ansprüche erfüllt und einen Anspruch auf Übergabe der Ware. Ggf. wäre zu untersuchen, welche Bedingungen über Paypal mit in den Vertrag einbezogen worden sind und ob überhaupt dieser Zahlungsdienst in den Vertrag einbezogen wurde. Der Käufer hat hinsichtlich der Kaufpreiszahlung nämlich eine Bringschuld und ist dafür verantwortlich, dass das Geld an Sie gezahlt wird. Ist ein Zahlungsdienst mit einbezogen worden, so gelten hier die entsprechenden Vereinbarungen, in denen u.U. auch der Verkäufer mit einer Zahlungsgebühr belastet werden kann. Das wer dann aber mit Paypal und nicht mit dem Käufer zu klären.
2.
Tatsachen, die einen Betrugstatbestand erfüllen würden, sehe ich vorliegend nicht, da Sie in keiner Weise über etwas getäuscht haben und auch kein Vermögensschaden entstanden ist. Zudem fehlt der erforderliche Vorsatz.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich und informativ beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen guten Start in das Jahr 2008. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-