Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich - unter ausdrücklicher Beschränkung auf die hier konkret geschilderte Situation, unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und im Rahmen einer Erstberatung - gern wie folgt:
Ausgangspunkt wird § 100 j
der Strafprozessordnung (StPO) sein, siehe https://dejure.org/gesetze/StPO/100j.html
Sofern die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen sollte, könnte sie also Auskunt über die nach §§ 95
und 111
des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten erhalten, also etwa:
1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6. das Datum des Vertragsbeginns
Die Datensind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen, vgl. § 111 Abs. 5 TKG
, https://dejure.org/gesetze/TKG/111.html
Die Beleidigung, § 185 StGB
, ist ein sogenanntes "Antragsdelikt", wird also nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
Zur "Arbeitsgeschwindigkeit" der Staatsanwaltschaft: In der Praxis ist zu beobachten, dass die Staatsanwaltschaft als Behörde im Regelfall eher schwerfällig agiert. Ausnahmen bilden etwa Fälle besonderen öffentlichen Interesses, Haft- und Führerscheinsachen. Die Frage lässt sich nicht generell beantworten.
Mit freundlichem Gruß
Christian Wiese
--
"Kanzlei am AEZ"
Rechtsanwalt Christian Wiese
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Heegbarg 4
22391 Hamburg
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Diese Antwort ist vom 18.07.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Wiese
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Reagiert die Staatsanwaltschaft nicht schnell, ist die IP ja nicht mehr so nachverfolgbar, weil die Daten nach 7 Tagen gelöscht werden.
Und der Aufwand ist hoch und wird nicht bei jeder kleinen Lappalie gemacht. Richtig?
Realistisch wird eine Speicherung von zehn Wochen sein, vgl. https://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html , dort für IP-Adressen Abs. 3.
Gespeicherte Verkehrsdaten sind spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der in § 113b Abs. 1 S. 1 für die jeweiligen Daten bestimmten Speicherfrist zu löschen. Die Löschung der Daten hat irreversibel zu erfolgen, es muss sichergestellt werden, dass auf den Speichermedien physikalisch keine Fragmente oder gar die gesamten Daten noch vorhanden sind und etwa mit technischen Mitteln wieder rekonstruiert werden können.
Die Erhebung von Verkehrsdaten setzt eine Straftat voraus, die schwerer wiegt, vgl. § 100g Abs. 2 StPO
. Dafür vermag ich nach Ihrer Schilderung nichts zu erkennen.
Nachtrag: Für sogenannte Verkehrsdaten, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsdaten weise ich ergänzend auf § 100 g StPO hin, https://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html sowie auf die Löschfristen nach § 113 b TKG , https://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html