Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB
kann nicht entgeltlich bestellt werden! Es ist lediglich zulässig, die zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung eines Entgelts als Bedingung für die Ausübung oder den Bestand des Wohnungsrechts zu dessen dinglichem Rechtsinhalt zu machen. Ihrem Sachverhalt entnehme ich jedoch, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde. Es handelt sich somit faktisch um ein unentgeltliches Wohnrecht. Einen Anspruch auf Zahlung in Höhe einer ortsüblichen Miete haben Sie daher nicht.
Der Berechtigte des Wohnungsrechts ist zur Erhaltung der Wohnung verpflichtet, soweit diese zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. (§ 1041 BGB
). Veränderungen oder Verschlechterungen, welche durch ordnungsgemäße Ausübung des Wohnrechts herbeigeführt werden, hat der berechtigte allerdings nicht zu vertreten. 8$ 1050 BGB). Der Nutzungsberechtigte muss also die Wohnung ähnlich wie ein Mieter ordnungsgemäß pflegen, also z.B. heizen und lüften. Was Schönheitsreparaturen anbelangt, hängt es davon ab, ob so etwas vereinbart wurde. Da sich aus Ihrer Fragestellung nichts Derartiges ergibt, ist davon auszugehen, dass keine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 27.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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