Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. ja
§ 31 Abs. 1 AufenthG
2. ja, wenn die Ehe ein Jahr bestanden hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Danke für Ihre Antwort,
Zum P.1. Ist das egal, wie ich sterbe? Z.B. Freitod ? Wird Aufenthalserlaubnis meiner Frau verlängert ?
Danke.
Das Gesetz unterscheidet nicht nach Art des Todes... das ist für die Verlängerung unerheblich. Nur bei einer Straftat Ihrer Frau in dem Zusammenhang würde das problematisch werden.
Erlauben Sie mir aber auf die telefonische Seelsorge hinzuweisen: 08001110111.
Vielleicht werden Sie dort geholfen.