Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Eine rückwirkende Forderung von Unterhalt gibt es nicht. Allerdings kann die Differenz geltend gemacht werden wenn die Kindesmutter zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr die jetzigen Zahlungen nicht ausreichen und sie diese als Teilzahlungen betrachtet. In diesem Fall wäre sie beweispflichtig für diesen Vortrag.
Wenn die Kindesmutter zur Vermögensauskunft aufgefordert hat, so ist aber diesem Zeitpunkt der volle Unterhalt (bei Leistungsfähigkeit) geschuldet. Auch dies wird allerdings nicht als rückwirkende Forderung angesehen.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt