Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Auszahlung der Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass. Der Sohn des Verstorbenen kann also nicht die Summe der Auszahlung beanspruchen. Er kann lediglich – da die Auszahlung der Lebensversicherung als Schenkung noch zu Lebzeiten angesehen wird – einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dazu wird der Nachlass um den Rückkaufswert der Lebensversicherung im Todeszeitpunkt erhöht und von der Summe der (fiktive) Pflichtteil ermittelt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08
). Wenn das Erbe des Sohnes weniger wert ist als der fiktive Pflichtteil, kann er den Rest von Ihrer Mutter verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
31.05.2020
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20:12
Antwort
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