Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier kommt zum Glück keine Anzeigemöglichkeit mehr in Betracht, da die jeweilige Verfolgungsverjährungsfrist von drei beziehungsweise fünf Jahren abgelaufen ist.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Das war schon damals im Jahr 2013 der Fall.
Deswegen können die Ermittlungsbehörden die Sache nicht mehr weiter verfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
12.05.2020 | 19:40
Vielen Dank für Ihre Antwort
das bedeutet ich soll ganz sicher sein dass keine Anzeige in Betracht kommt auch wenn Ausländerbehörde versucht mich anzuzeigen?
Noch mal vielen Dank für ihre Bemühungen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.05.2020 | 21:42
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt und danke für die von Ihnen abgegebene Bewertung:
Selbst wenn eine Anzeige gemacht würde, müsste die Staatsanwaltschaft wegen Verfolgungsverjährung die Sache einstellen und nur letztere entscheidet darüber, nicht die Ausländerbehörde. D. h. aber auch, dass eine verfolgbare Straftat wegen Verjährung ausscheidet, so als hätte es sie nie gegeben. Sie ist rechtlich nicht relevant und hat keine Nachteile für Sie.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt