Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat der EuGH festgestellt, dass von Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine in Deutschland anerkannt werden müssen. Mit Entscheidung vom 06.04.2006 wurde durch den EuGH sogar klargestellt, dass deutsche Führerscheinbehörden vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins keine MPU verlangen dürfen, wenn er den ausländischen Führerschein nach Ablauf der zuvor in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben hat. Der ausländische Führerschein muss in diesen Fällen sogar in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf aber im Fall der Nichtleistung einer geforderten MPU gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV noch immer auf Ihre fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 5 FeV entziehen oder das Recht einen EU-Führerschein in Deutschland zu gebrauchen aberkennen.
Zudem wird in der Rechtsprechung auch der Gedanke rechtsmissbräuchlichen Verhaltens herangezogen, wenn mit der EU-Fahrerlaubnis die MPU umgangen werden soll (OVG Weimar, Beschluss v. 29.06.2006, Az. 2 EO 240/06).
In diesen Fällen erkennen die Gerichte die ausländische Fahrerlaubnis nicht an und bestätigen die Auffassung der Führerscheinbehörden hinsichtlich der MPU-Anordnungen.
Folge dieser Rechtsprechung ist, dass Sie überall in der EU fahren dürften, jedoch nicht in Deutschland. Bei einer Verkehrskontrolle könnten Sie zwar einen Führerschein vorzeigen, dieser würde jedoch nach Auffassung verschiedener Gerichte keinerlei Gültigkeit besitzen, so dass ein wiederholter Verstoß wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegen würde.
Dem EuGH liegen zurzeit jedoch diesem Zusammenhang mehrere Entscheidungen vor zur Frage, ob in Fällen des nachgewiesenen Rechtsmissbrauches dennoch die in meiner Antwort eingangs erwähnten Grundsätze zur Anwendung kommen.
Aufgrund der aktuell vorherrschenden ungesicherten Rechtslage kann man Ihnen vernünftigerweise deshalb nur von Ihrem Vorhaben abraten, sich im Ausland einen neuen Führerschein zu besorgen oder zumindest die Entscheidung des EuGH bezüglich der vorgelegten Fälle abzuwarten. Entsprechende Entscheidungen hierzu sollten nächstes Jahr ergehen.
Mein Vorschlag wäre jedoch der, dass Sie die von Ihnen geplanten „Mehrkosten“ für den Umweg einer Neu-Erteilung des Führerscheins im Ausland lieber in eine professionelle MPU-Vorbereitung investieren sollten. Diese bietet hinreichende Gewähr dafür, dass Sie eine solche bestehen und damit ganz regulär eine neue Fahrerlaubnis im Inland beantragen könnten.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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