Sehr geehrter Ratsuchender,
erfolgt, wie bei Ihnen, die Dachentwässerung eines Reihenhauses über eine Dachrinne, von der über ein Fallrohr das Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird, so ist dieses als Einheit anzusehen.
Alle Hauseigentümer der Reihenhausanlage werden rechtlich dann als Gemeinschaft nach §§ 741 ff BGB (nachzulesen über unsere Homepage) angesehen, wonach die Eigentümer in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsrohre berechtigt sind.
Daher sind Sie als Mitinhaber der gesamten Rohrleitungsanlage anzusehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2006, Az.: 5 U 134/05)
und der Nachbar kann die Leitung nicht einfach kappen; allerdings werden Sie sich anteilsmäßig an den notwendigen Reparaturkosten beteiligen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle