Sehr geehrter Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist in zwei voneinander getrennte Problemfelder zu untergliedern:
Zunächst ist eine vertragliche Verfügungsbeschränkung über ein veräußerliches Recht (hier: Eigentum an dem Pferd) beschränkt oder aufhebt gemäß § 137 BGB
unwirksam. Dies bedeutet, dass Sie auch ohne Zustimmung der Verkäuferin das Eigentum an dem Pferd auf eine andere Person durch einen Veräußerung übertragen können.
Dennoch bleibt ihre Zusage selbst, d.h. Ihr vertragliches Versprechen, dies nicht zu tun auch weiterhin! Dies bedeutet, dass Sie das Pferd zwar veräußern können, dadurch aber eine Vertragspflicht verletzen und sich dadurch schadensersatzpflichtig machen. Genau diesen Fall betrifft die von Ihnen erwähnte Vertragsstrafe, von deren Wirksamkeit im Grundsatz auszugehen ist.
Sie können demnach das Pferd grundsätzlich zwar verkaufen, müssen aber wohl die Vertragsstrafe hierfür entrichten.
Es wäre allerdings in Ihrem Fall zu prüfen, ob sich die Vertragsstrafe ausschließlich auf eine Weiterveräußerung beschränkt, oder auch für den Fall der unentgeltlichen oder der leihweisen Weitergabe bezieht.
Darüber hinaus ist auch von der Verpflichtung die Rede, zu einer gemeinsamen Lösung im Falle von zwingenden Gründen zu kommen. Verschließt sich die Verkäuferin kategorisch einem Konsens, so kann dies ebenfalls eine Vertragsverletzung, diesmal der Verkäuferin, darstellen, die eine Schadensersatzpflicht auslöst: Ein solcher Schadensersatz kann etwa dahingehend bestehen, dass die Verkäuferin verpflichtet ist, einem Kompromiss zwischen den Parteien zuzustimmen.
Letzten Endes kann die Frage, ob Sie durch eine Weitergabe des Pferdes tatsächlich berechtigten finanziellen Ansprüchen der Verkäuferin ausgesetzt sein werden endgültig erst durch die genaue Überprüfung des zu Grund liegenden Vertrages sowie der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung beantwortet werden.
Die wirksame Weitergabe des Pferdes an sich kann jedoch nicht mit Hinweis auf die Vertragsklausel verhindert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Diese Antwort ist vom 11.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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