Gerne zu Ihrer Frage:
Aktuell teilt mir die Gemeinde hier mit das ich meinen Hauptwohnsitz hier (Sachsen) anmelden muss und sie es nicht als Zweitwohnsitz ansehen da ich beruflich die meiste Zeit in Sachsen bin. Ist dies so rechtens auch wenn ich hier keine weiteren Verbindungen als meine Freundin habe?
Hier gibt es die eher unbefriedigende (und kaum verständliche) Rechtslage, dass § 7 BGB
einerseits bestimmt:
Zitat:(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Andererseits die Meldegesetze der Länder - hier das Sächsische Meldegesetz, zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert, folgendes bestimmt:
Zitat:§ 12
Haupt- und Nebenwohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners in der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Meldepflichtige hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Ändern sich die für die Bestimmung der Hauptwohnung nach Absatz 2 maßgebenden Umstände, so hat der Meldepflichtige dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
Faktisch können Sie das durch ihre Angaben bei der An- und Abmeldung (§ 10) zur Meldebehörde und die konkret-persönliche Einrichtung ihres individuellen Lebensbereichs steuern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen