Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 01.09.2016 entschieden (5 Sa 139/16
), dass Arbeitnehmer nach ihrer Kündigung verpflichtet sind, sämtliche Dokumente herauszugeben, die die Arbeit betreffen.
Sie können unter Verweis auf diese Rechtsprechung eine Frist setzen und für den Fall des erfolglosen Verstreichens eine Klage androhen.
2) Das Abwerben von Kunden hat dagegen keine strafrechtlichen Konsequenzen. Eine Strafanzeige hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str., 97a
81375 München
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Web: http://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, allerdings beantwortet das meine Frage nur bedingt, da ich das doch schon gemacht habe? Dass er die Unterlagen und Schlüssel rausgeben muss, ist ja selbstverständlich.
Ich habe ihm eine Frist von 2 Tagen eingeräumt und er hat sie aber nach 8 Tagen noch nicht zurückgegeben.
In der Kündigung vom 18.03. habe ich ihm ebenfalls mit einer Frist bis zum 20.02. folgendes geschrieben:
...."Sollten die angeforderten Dokumente/ Unterlagen und Schlüssel nicht bis 20.03.2020 vorliegen, werde ich einen Anwalt einschalten und Anzeige erstatten."
Oder gibt es einen festen Zeitraum (z.B. 14 Tage), den man mindestens angeben muss? Oder hängt es jetzt an der Formulierung mit dem Hinweis auf ein Urteil?
Es sind ja auch Termine vorhanden, in den Immobilien, von denen der MA die Schlüssel hat. Auch die Eigentümer machen sich Sorge um Ihre Immobilie, da der Schlüssel nicht vorhanden ist.
Ist es in so einem Fall kein Diebstahl und kann zivilrechtlich angezeigt werden?
Vorab vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben bereits eine angemessene Frist gesetzt und diese ist erfolglos verstrichen.
Im nächsten Schritt sollte wie angekündigt ein Anwalt unter Verweis auf Schadensersatzansprüche die Klage androhen. Dies ist bereits mit Anwaltskosten verbunden und kann daher Eindruck machen. Danach muss man Klage erheben.
Ansonsten kann man nicht mehr machen.
Ein Diebstahl würde nur vorliegen, wenn der Anspruchsgegner Zueignungsabsicht hätte. Außerdem setzt es eine Wegnahme voraus. Auch eine Unterschlagung verlangt einen Akt der Aneignung. Dafür sehe ich bis jetzt keine Anhaltspunkte. Eine Strafanzeige würde daher ins Leere laufen.
Ich hoffe, Ihre Frage nun beantwortet zu haben.
Beste Grüße
RA Richter