Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie sagen Sie möchten bezahlen dann zahlen Sie sofort und legen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, was noch geht solange der Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt ist. Der Gegner müsste den Anspruch dann bei Gericht begründen, was er nicht kann weil Sie natürlich sagen werden ich habe bezahlt. So kann der Vollstreckungsbescheid gar nicht erst erlassen werden. Selbst wenn dieser zugestellt worden ist haben Sie noch zwei Wochen um Einspruch hiergegen einzulegen (und gehen genauso vor).
Ansonsten gilt folgendes:
Zu Frage 1:
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe des Titels nach Zahlung. Notfalls kann hierauf geklagt werden. Die Rechtsprechung wendet hier § 371 BGB
entsprechend an.
Zu Frage 2.
Wenn Sie den Titel zurück erhalten kann nicht mehr vollstreckt werden, weil die Zwangsvollstreckung voraussetzt, dass der Titel vorgelegt wird. Den gibt aber nur einmal und da Sie den haben, kann nicht vollstreckt werden. Sie bräuchten sich also keine Sorgen machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.03.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Malek Shaladi
Am Wehrhahn 41
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Rechtsanwalt Malek Shaladi
Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort! Mir war leider nicht klar, dass ich ohne weitere Kosten diesen Widerspruch einlegen könnte - mit als Argument dass schon bezahlt wurde.
Ich habe allerdings jetzt bezahlt und von der Hausverwaltung die Bestätigung bekommen, dass alle Kosten beglichen wurden. Soweit alles in Ordnung.
Die Frage die ich noch hätte wäre folgende - wie wird üblicherweise den Titel zugeschickt? Sollte ich Versand mit Sendungsverfolgungsnummer fordern? Ich habe Angst, dass die Verwaltung behaupten wird, die haben den Titel verschickt und es ist auf dem Postweg verloren gegangen.
Vielleicht als "Bonus" - mir ist noch nicht klar wer eigentlich den Titel im Besitz hat - die Hausverwaltung oder der Anwalt der es für ihm abgehandelt hat?
vielen Dank
Der Titel wird an den Rechtsanwalt des Gegners zugeschickt (sofern die Hausverwaltung einen Rechtsanwalt beauftragt hat). Am besten Sie fordern zur Übersendung auf einem sicheren Weg also mit Sendungsnummer ein. Einen Anspruch, dass die Verwaltung es so macht gibt es nicht. Sollte die Hausverwaltung trotzdem vollstrecken wollen, können Sie sich nunmehr damit wehren, dass bereits bezahlt wurde. Die Hausverwaltung wäre aber nicht gut beraten dies zu versuchen. Sie sind auf der sicheren Seite damit. Wie gesagt besteht ein Anspruch auf Herausgabe.