Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Verbieten kann Ihnen der Arbeitgeber nicht, unbezahlten Urlaub zu nehmen. Wie sollte das auch gehen? Er kann ja keinen unmittelbaren Zwang ausüben. Er kann Ihnen aber kündigen - entweder ordentlich mit den entsprechenden Fristen oder aber außerordentlich, weil Sie sich betriebsschädigend verhalten (z. B. auch weil Sie Nachahmer animieren).
Wie Sie aus der gesetzlichen Vorschrift des § 611 a BGB
ersehen können, geht es hier nur um den Arbeitsvertrag, den Sie mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen haben. Mit einem Fernbleiben von der Arbeit (aus gutem Grund vielleicht, aber wenn der Betrieb nicht von Seiten der Behörden aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird, dann stehen Sie insofern mit Ihrer Sorge für Ihre Gesundheit allein) beeinträchtigen Sie den Betriebsablauf des Unternehmens und erbringen nicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Damit hat der Arbeitgeber Anlass und Recht, den Vertrag aufzulösen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 611a Arbeitsvertrag
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
Ich hoffe, Ihre Frage (die große Aktualität besitzt) damit beantwortet zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
13.03.2020
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13:08
Antwort
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