Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Getriebe damals nicht gewechselt worden war, könnten Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, müssten Sie den Mangel noch einmal vom Verkäufer untersuchen lassen. Sollte sich dann ein weiterer Defekt am Getriebe herausstellen, könnten Sie diesen wieder kostenfrei vom Händler beheben lassen. Eine Beteiligung an den Kosten sollten Sie dieses Mal ablehnen, da dies beim letzten Mal schon rechtswidrig gewesen ist. Sollte dann erneut, also ein drittes Mal, ein Mangel beim Getriebe auftreten, könnten Sie auch vom Kaufvertrag zurücktreten.
Sie sollten dem Verkäufer daher noch einmal ein Schreiben senden, in dem Sie sämtliche Mängel auflisten und um Behebung innerhalb von zwei Wochen bitten. Sollte er diesem nicht nachkommen, könnten Sie ebenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
10.03.2020 | 06:57
Guten Tag lieber Anwalt, danke für die Bearbeitung meiner Frage.
Können Sie sich auf Paragraphen Ihrer Antwort beziehen? Was war rechtswidrig bei der ersten Rechnung und welches gesetzt erlaubt mir erneut anzufragen bzw. Bei nicht erfolgter Reparatur ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Fahrzeug wurde ja nov. 18 gekauft. Jegliche Garantie bzw. Gewährleistung sollte erlöschen sein. Wie kommt das Fahrzeug zum Händler, der ist ca. 200km entfernt. Was sagt die Rechtslage dazu? Ich würde gerne einen Brief ansetzen müsste mich aber auf Paragraphen und Fakten beziehen.
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.03.2020 | 09:20
Sehr geehrter Fragesteller,
der Rücktritt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung folgt aus §§ 433
, 434
, 440 BGB
.
Im Hinblick auf die Kostenfreiheit der Nacherfüllung ist § 439 Absatz 2 heranzuziehen.
Die Gewährleistung fängt bei jeder Nacherfüllung erneut an zu laufen, sodass sich diese, soweit nicht in den AGB anders reduziert, stets um zwei Jahren verlängert (§ 212 BGB
).
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt