Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich muss Ihnen leider sagen, dass Sie keine echte Chance haben, die Behörde umzustimmen.
Sie können zwar Widerspruch einlegen und bei Ablehnung Klage erheben, aber ich kann Ihnen da wenig Hoffnung machen, abgesehen von den Kosten, die für Sie entstehen würden (Anwaltskosten und Gerichtskosten in Höhe von mindestens 600 €).
Bitte lesen Sie die folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aus dem Jahr 2016, in dem sich letztlich genau Ihr Fall wiederfindet:
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(kao2myca3muf0fimgqf2isf4))/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-124082%3Fall%3DFalse&ved=2ahUKEwiun8fp39_nAhVCwAIHHYk6DzkQFjADegQIBxAB&usg=AOvVaw0DKbbBZIQC5VHZz0tuM_8n&cshid=1582189049283
Ich nehme an, dass Sie nicht - wie Sie schreiben - im Oktober 2019, sondern im Oktober 2018 eingereist sind. Somit wurde Ihnen die gesetzlich vorgesehene Zeit von einem Jahr zum Spracherwerb bereits verlängert. Sie haben das B 1-Niveau in dieser Zeit noch nicht erreicht, daher kann die Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unterstellen, dass Sie nicht innerhalb von einigen Wochen das C 1-Niveau erreichen werden, das aber zum Studium erforderlich wäre.
Sie haben ein Visum mit der strikten Bedingung erhalten, das für das gewünschte Studium erforderliche Sprachniveau zu erreichen. Das ist Ihnen leider nicht gelungen, damit entfällt aber die Grundlage für das Aufenthaltsrecht insgesamt, denn das Visum enthielt die strikte Zweckbindung "Studium".
Gemäß § 16 Abs. 1
i. V. m. § 7 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz kann diese Bindung nicht gelockert und die dem Visum zugrundeliegenden Gründe gewissermaßen ausgetauscht werden. Insofern ist es nicht zutreffend, was Ihnen da gesagt wurde - dass Sie sich nun einen Ausbildungsplätze suchen oder heiraten müssten. Dafür gibt es je eigene Aufenthaltstitel, die beantragt werden müssten. Es ist aber nicht zulässig, aufgrund eines zweckgebundenen Visums die Absichten zu wechseln und damit eine Aufenthaltsverlängerung zu erreichen.
Es tut mir sehr leid, Ihnen nichts Postivieres sagen zu können. Wie Sie aus dem besagten Urteil erkennen können, geben die Gerichte den Behörden einen Ermessensspielraum, den ich hier als gewahrt ansehe. Sie können Widerspruch einlegen und parallel versuchen, einen anderen Aufenthaltstitel aufgrund der geänderten Bedingungen zu beantragen. Leider wird die Ausländerbehörde Ihnen da nicht unbedingt behilflich sein. Sie müssten insofern anwaltlichen Rat einholen.
Die angedrohte Abschiebung wird möglicherweise nicht unmittelbar vollzogen, aber erstens ist das ein sehr unsicherer und belastender Zustand für Sie und andererseits können dann Einreisesperren gegen Sie verhängt werden, wenn Sie nicht freiwillig ausreisen, sondern abgeschoben werden.
Wenn noch etwas unkkar geblieben ist, fragen Sie gerne nach.
Freundliche Grüße und alles Gute!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
besten Dank für Ihre ausführliche Erklärung. Ich laß neulich einen Text von Prof. Dr. Dorothee Frings, der die neuen Regelungen für internationale Studierende nach dem ab 1.03.2020 in Kraft tretendem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. v. 20.8.2019, S. 1307) erläutere. Es hieß: "Es kann nun in jede anerkannte Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren gewechselt werden (Ermessensanspruch) und nicht mehr nur in Mangelberufe (§ 16b Abs. 4 AufenthG nF). Die Aufenthaltserlaubnis wird für betriebliche Ausbildungen nach § 16a Abs. 1 AufenthG nF erteilt und für schulische Ausbildungen nach § 16a Abs. 2 AufenthG nF. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, aber nur in Höhe des BAföG-Höchstsatzes (§ 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG nF). Für betriebliche Ausbildung genügt hierzu eine Ausbildungsvergütung von ca. 950 € brutto. Während einer schulischen Ausbildung muss ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden."
Hätte man darauf beziehend ein kleines Stück Hoffnung?
Beste Grüße
Ja, aber das ist die neue Rechtslage. Das können Sie nicht rückwirkend geltend machen. Sie können aber wie gesagt versuchen, einen neuen Aufenthaltsstatus zu erwirken. Es ist, wie da geschrieben steht, aber auch nur ein Ermessensanspruch. Fragen Sie den Sachbearbeiter ganz offen nach der Möglichkeit und was Sie da vorlegen müssen. Für eine sog. Ausbildungsduldung brauchen Sie eben einen Ausbildungsplatz, und den haben Sie ja bereits in Aussicht. Aber das ist ein neues Antragsverfahren. Versuchen Sie es - viel Glück!! So wie Sie hier schreiben, können Sie doch sehr gut Deutsch!
Nochmals viele Grüße, EvD