Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Besuchsmöglichkeiten bestehen über ein Schengen-Visum. Interessant könnte noch das Sprachkurs-Visum gemäß § 16f Abs. 1 AufenthG
(gültig ab März) sein, das nach Ermessen erteilt wird; Sie müssen aber auch hier mit Problemen rechnen, als dass die Rückkehrbereitschaft in Zweifel gezogen wird - insoweit gibt es keinen großen Unterschied zum Au-pair-Visum.
2. Alle anderen Aufenthalte setzen nach dem hier einschlägigen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen bestimmten Aufenthaltszweck voraus; die entsprechenden Visa zur einreise laufen unter dem Oberbegriff "nationales Visum".
3. "Visum zur Familienzusammenführung" ist ein Oberbegriff für "Ehegattennachzug" und "Heirat". Aufenthaltszweck nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes ist in allen Fällen der "Aufenthalt aus familiären Gründen". Das "Heiratsvisum" wird auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 3
i.V.m. §§ 27
, 29
und 30 AufenthG
erteilt, weil eine "Familie" im Rechtssinne noch nicht vorliegt.
4. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, setzt die Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug einfache deutsche Sprachkenntnisse voraus.
Die Heiratsabsicht wird nachgewiesen durch die Anmeldung zur Eheschließung bei dem zuständigen deutschen Standesamt.
5. Ja. Wenn Sie in Sambia heiraten, gilt nichts Anderes: Ein Visum zum Ehegattennachzug setzt grundsätzlich einfache deutsche Sprachkenntnisse voraus.
6. Die einfachen deutschen Sprachkenntnisse werden durch ein aktuelles A1-Zertifikat oder durch ein Gespräch mit einem Botschaftsmitarbeiter nachgewiesen.
Welche Liste haben Sie erhalten? Geht es um Themen eines Gesprächs in einfacher deutscher Sprache? Dann können Sie davon ausgehen, dass man sich in der Botschaft daran orientieren wird.
7. Sie können jederzeit wieder neu ein Visum beantragen. Allerdings ist die frühere Antragstellung aktenkundig und somit auch deren Ablehnungsgründe.
8. Verpflichtungserklärungen sollen die Sicherung des Lebensunterhaltes garantieren, notfalls eben über eine dritte Person (vgl. § 68 AufenthG
).
9. Eine beglaubigte Übersetzung können Sie bei einem vereidigten Übersetzer in Auftrag geben.
10. Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung. Wenn es um ihres geht in Ansehung einer Heirat in Sambia, müssen Sie sich dort erkundigen, was verlangt wird (ggf. bei der sambischen Botschaft in Deutschland). Es gilt nämlich sambisches Zivilrecht. Ggf. bedarf es einer Überbeglaubigung durch Apostille/Legalisation.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
18.02.2020
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09:58
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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