Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sollten die Forderung in jedem Fall anmelden, die Anmedlung ist auch grundsätzlich kostenfrei.
Wenn Ihre Forderung in die Insolvenztabelle eingetragen ist und es kommt zu einem Abruch des Verfahrens haben Sie dadurch einen gerichtlichen Titel, den Sie dann gegen die Schuldnerin vollstrecken können. Ein Abbruch kommt z.B. dann in Betracht wenn die Schuldnerin in dem Verfahren nicht ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Bemühen um Arbeit, rechtzeitige Meldung von änderungen usw..).
Bei der Anmeldung können Sie zusätzlich den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anführen. Wenn die Schuldnerin dem nicht widerspricht wäre Ihre Forderung von der Restschuldbefreiung augenommen und Sie können selbst bei einer erfolgreichen Beendigung des Insolvenzverfahrens Ihren Anspruch noch geltend machen.
Zitat:§ 302 Insolvenzordnung - Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370 , 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.......
Die Schuldnerin hat für den Widerspruch gegen die Feststellung einen Monat Zeit, versäumt sie dies wird das Vorliegen der unerlaubten Handlung in die Insolvenztabelle endgültig eingetragen.
Falls die Schuldnerin widerspricht müssten Sie dann in einem Zivilprozess das Vorliegen einer unrerlaubten Handlung gerichtlich feststellen lassen. Hierzu wäre zu beweisen, dass die Schuldnerin von Anfang an vor hatte die Forderung nicht zu bezahlen. Dabei reicht aus, dass sie den Zahlungsausfall in Kauf genommen hat. Hierzu wären Umstände darzulegen die dies beweisen, z.B. der Empfang von Sozialleistungen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im fraglichen Zeitraum oder ähnliches.
Sollte es zu dem Zivilprozess kommen sollten Sie spätestens dann auch eine Strafanzeige stellen, das Verhalten der Schuldnerin (wenn es sich denn entsprechend durch die Staatsanwaltschaft feststellen läßt) dürfte am Ehesten als Betrug nach § 263 StGB zu würdigen sein. Eine straflose Zechprellerei oder Mundraub gibt es grundsätzlich nicht, lediglich in eng begrenzten Einzelfällen kann Strafheit vorliegen. Ein Fall wie der Ihrer Schuldnerin wäre bei entsprechenden Beweisen aber jedenfalls strafbar.
Soweit es zu einer Verurteilung kommt wäre diese ein guter Nachweis für den Zivilprozess. Falls nicht kann das Zivilgericht aber immer noch zu einer Feststellung der unerlaubten Handlung kommen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen eine schöne Woche,
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke