Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In dem Moment, in dem Ihre Frau leistungsfähig ist, muss Sie Ihnen auch Unterhalt zahlen. zunächst wäre zu prüfen, warum Sie nur 900 EUR verdient. Beim Kindesunterhalt muss sie nach Ablauf des Trennungsjahres Vollzeit arbeiten. Zu prüfen wäre dann, ob beim Betreuungsunterhalt zusätzlich der (nicht gezahlte) Kindesunterhalt bereits berücksichtigt wurde.
So pauschal, wie Sie sich das vorstellen, ist es nämlich nicht zu berechnen. Legen Sie einem Anwalt alle Unterlagen nebst Abzugspositionen vor, dann wird genau gerechnet und zwar Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt- aber rückwirkend bekommen Sie nichts, erst nach schriftlicher Aufforderung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.01.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das meine Frau wieder Vollzeit arbeiten muss ist ein anderes Thema. Aber da tatsächlich von der Anwältin meiner Frau das Thema Kindesunterhalt an meine Person unberücksichtigt in der Berechnung blieb und ich mir sicherlich jetzt auch einen Anwalt zur Einforderung desselben nehmen werde, möchte ich nur noch einmal nachfragen, ob tatsächlich dann bei Berechnung der Leistungsfähigkeit meiner Frau neben ihrem derzeitigen Gehalt, auch der Ehegattenunterhalt herangezogen wird ?
MFG
Die Frage kann so nicht mit ja oder nein beantwortet werden, da es eine Gesamtberechnung ist, die vorgenommen wird. Wird dies anwaltlich ausgerechnet (derzeit von der Gegenseite) ist dies sehr sicher mit berücksichtigt worden, da Kindesunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgeht - dann wäre es nämlich nicht wieder mit zu berücksichtigen. und nein, Sie können nicht einfach 900 +Betreuungsunterhalt rechnen - das geht so einfach nicht! Das ist Laienvorstelllung