Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a) Ein befristeter Kündigungsausschluss wird häufig von Vermietern/Hausverwaltungen verwendet, die ausschließen möchten, für eine bestimmte Zeit mit einer erneuten Mietersuche und Vertragsverhandlungen konfrontiert zu werden. Daher kann es sehr gut sein, dass eine Vermieterkündigung ausbleibt und Sie auf Mietzinszahlung verklagt werden und am Ende auch die Prozesskosten tragen müssen.
Wenn der Vermieter kündigt, würde dies fristlos erfolgen, so dass Sie kurzfristig mit einer teuren Räumungsklage überzogen werden könnten.
Zudem könnten Sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und müssten sämtliche Kosten aus Ihrem Zahlungsverzug ersetzen, wie Wohnungsrenovierung, Maklerkosten, Mietausfall, etc. Der Anknüpfungspunkt des Verzugsschadensersatzes ist die ausbleibende Miete. Eine vermieterseitige Kündigung steht dem nicht entgegen.
b) Das Einverständnis zur Untervermietung ist eine Willenserklärung, die der Mieter ebenso einklagen kann wie der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung. Wenn die Vermieterin durch eine Hausverwaltung vertreten wird, werden Sie die Daten der Vermieterin wohl nicht in Erfahrung bringen können. Die Klage wäre zu richten gegen die Vermieterin vertreten durch die Hausverwaltung.
c) Grundsätzlich keine. Die Klage auf Zustimmung zur Untervermietung ist der vorgesehene rechtsstaatliche Weg.
Aber Sie erwähnen, die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen zu können. Falls von der Mietsache erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen würden, wären Sie zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen