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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die Grunddienstbarkeit ist in § 1018 BGB
geregelt:
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Wie sich schon aus dem Gesetzestext ergibt besteht hier ein Recht direkt an dem Grundstück und grade nicht gegenüber einer Person. Das heißt, dass auch der neue Käufer dem Eigentümer des anderen Grundstücks das eingetragene Recht gewähren muss. In den meisten Fällen wird es sich dabei um Wegerechte handeln, z.B. wenn ein Grundstück nur durch Überqueren des anderen Grundstücks erreichbar ist. Wenn dem Eigentümer des anderen Grundstücks keine Grunddienstbarkeit zustehet würde er sonst jedes Mal Hausfriedensbruch begehen und könnte sich auch nicht wehren, wenn z.B. ein Zaun errichtet werden würde.
Sollte in Ihrem Fall der Verkäufer den Käufer allerdings nicht über die (spätere?) Einräumung der Grunddienstbarkeit informiert haben käme eventuell ein Schadenersatzanspruch gegen den alten Eigentümer in Betracht. Dies ist allerdings vom konkreten Einzelfall abhängig.
Ich hoffe damit Ihre Fragestellung geklärt zu haben, ansonsten können Sie gerne die kostenfreie Rückfragefunktion nutzen.
Ich wünsche Ihnen och einen schönen Tag,
mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Rückfrage vom Fragesteller
12.11.2019 | 14:49
Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Rückfrage habe ich:
Da Dienstbarkeiten und Eigentumsverhältnisse durch zwei unterschiedliche Abteilungen bearbeitet werden, könnte es passieren, dass der neue Käufer im Grundbuch bereits eingetragen wurde und erst anschließend die Dienstbarkeit des alten Eigentümers bearbeitet wird.
Wird diese dann überhaupt noch im Grundbuch eingetragen?
Vielen Dank für eine Antwort.
Geht die Grunddienstbarkeit auch auf den neuen Käufer über wenn dieser im Grundbuch eingetragen wurde, bevor die Grunddienstbarkeit des alten Eigentümers eingetragen wird? Dies könnte passieren, da unterschiedliche Abteilungen zuständig sind.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.11.2019 | 15:06
Sehr geehrter Fragesteller,
für den Eintrag im Grundbuch macht es keinen Unterschied, hier wird höchstens kontrolliert, wer zum Zeitpunkt der Veranlassung der Eigentümer war. Wenn also nach Eintragung des Käufers erst die Bestellung der Grunddienstbarkeit bearbeitet würde, wird diese dennoch eingetragen da diese von dem vorherigen Eigentümer rechtmäßig veranlasst wurde.
Dies ergibt sich auch aus § 45 GBO
in dem geregelt ist, dass die Eintragungen dem Zeitablauf nach erfolgen sollen.
§ 45 (Reihenfolge bei mehreren Eintragungen; Rangvermerk) GBO
(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.
(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke