Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie als Privatperson den Caravan verkauft haben, konnten Sie wirksam die Gewährleistung ausschließen mit der Folge, dass Sie für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel nicht einzustehen haben.
Ausgenommen von diesem Gewährleistungsausschluss sind solche Mängel, die Sie dem Käufer gegenüber arglistig verschwiegen haben. Arglist setzt aber Kenntnis des Mangels voraus, die Sie nach Ihren Worten aber nicht hatten.
Es erscheint auch etwas unglaubwürdig, dass der Käufer nach der Übergabe unangenehme Gerüche festgestellt haben will, die vor der Übergabe bei der Besichtigung offenbar nicht vorhanden waren. Von daher sollten Sie das Vorhandensein des behaupteten Mangels mit Nichtwissen bestreiten.
Im übrigen schulden Sie keine Gewährleistung und damit auch keine Rücknahme des Caravan, weil Sie einen -unterstellt- vorhandenen Mangel eben nicht arglistig verschwiegen haben.
Ich empfehle Ihnen daher, die Ansprüche mit Hinweis darauf zurückzuweisen, dass Ihnen der behauptete Mangel, wenn er denn tatsächlich vorliegen sollte, jedenfalls nicht bekannt gewesen ist.
IUm Streitfall trägt der Käufer die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei Gefahrübergang der Schimmel tatsächlich vorhanden war und dass Sie diese Schimmelbildung bei Vertragsschluss kannten und dem Käufer wissentlich verschwiegen haben.
Gelingt dem Käufer auch nur einer der erforderlichen Beweise nicht, wird eine etwaige Klage abgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen