Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II vorgesehenen BFH-Entscheidungen werden vorab auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.
Diese Urteile sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet und nicht mehr erst nach Auslieferung des die BFH-Entscheidungen enthaltenen Bundessteuerblatts allgemein anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist die fragliche Entscheidung vom 16.11.2006 bislang jedoch noch nicht zur Veröffentlichung vorgesehen; sie ist jedoch in allen gängigen Fachzeitschriften bereits nachzulesen (z. B. BFH/NV 2007 S. 561
, BB 2007 S. 427
, DB 2007 S. 552
, DStR 2007 S. 293
, DStRE 2007 S. 328
, DStZ 2007 S. 159
, EStB 2007 S. 90
, FR 2007 S. 660
, GStB 2007 S. 9
, INF 2007 S. 167
, KÖSDI 2007 S. 15469, NJW 2007 S. 1487
, SJ 2007 S. 4
, StB 2007 S. 82
, StBW 2007 S. 4
).
Im Hinblick darauf sollten Sie nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO
die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens beantragen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung bitten.
Sollte das Finanzamt dann den Einspruch wider Erwarten durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückweisen, können Sie gegen die Einspruchsentscheidung innerhalb eines Monats Klage beim FINANZGERICHT einlegen.
Die Erfolgsaussichten einer Klage werden dann entscheidend davon abhängen, ob sich das Finanzgericht der neuen BFH-Rechtsprechung anschließen wird oder aber nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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