Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Urlaubsabgeltung?
Eine Urlaubsabgeltung führt i.d.R. grundsätzlich zum Ruhen des Arbeitslosengeldes für einen Zeitraum, der sich an das Ende des Arbeitsverhältnisses anschließt und der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht, § 157 SGB III
.
§ 157 Abs. 2 SGB III
hat den Hintergrund, dass der arbeitslose ArbN nicht der Leistungen der Arbeitslosenversicherung bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat und damit das versicherte Risiko noch nicht eingetreten ist. Daher wird durch das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Beginn der Zahlung des ALG für die Zeit aufgeschoben, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, § 157 Abs. 1 SGB III
. Diese Bestimmung soll den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld verhindern. Sprich mit der Urlaubsabgeltung verschiebt sich insoweit nur der Beginn des Arbeitslosengeldbezuges nach hinten. Ihnen steht weiterhin der volle Bezugszeitraum des ALG I zur Verfügung. Demzufolge haben Sie überhaupt keine finanziellen Einbußen.
2. Ruhen des Krankengeldes bei Urlaubsabgeltung?
Im Falle einer Krankschreibung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt § 49 Abs. 1 SGB V
hinsichtlich des Ruhens des Krankengeldes faktisch zur Anwendung.
Wie beim Arbeitslosengeld I könnte auch beim Krankengeld für den Zeitraum vom Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses das Krankengeld ruhen, solange eine Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG
gezahlt wird. Dieses wurde früher auch von der Rechtsprechung so vertreten.
Jedoch enthält § 49 SGB V
anders als beim Arbeitslosengeld I keine dem § 157 Abs. 2 SGB III
inhaltlich ähnliche Regelung. Demzufolge führen Urlaubsabgeltungen beim Krankengeld nicht zum Ruhen des Anspruchs für die Zeit des abzugeltenden Anspruches. Eine frühere, anders lautende Auffassung wurde nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aufgegeben (BSG Az. B 1 KR 26/05 R
).
Sofern sie daher krankgeschrieben sind, erhalten Sie Krankengeld. Die Urlaubsabgeltung bewirkt nicht das Ruhen des Krankengeldanspruchs und ist auch nicht auf das Krankengeld anzurechnen. Denn die Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG
) ersetzt nicht das Arbeitsentgelt, sondern bezahlte Freizeit (jurisPK-SGB V/Brinkhoff, § 49 SGB V
, Rdnr. 16; ständige Rechtsprechnung: BSG, Urt. v. 30.05.2006 - B 1 KR 26/05 R
- SozR 4-2500 § 49 Nr. 4
).
Krankengeld gibt es aber erst ab dem FOLGETAG nach der Krankmeldung. Also sollte die Krankmeldung nicht erst am letzten Arbeitstag erfolgen.
Abschließend möchte ich aber darauf hinweisen, dass sofern eine Erkrankung nur vorgetäuscht wird, dies auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen und auch die Strafverfolgungsbehörden involvieren kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Herr Lembcke,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Ich hätte in Bezug auf Ihre Auskunft noch eine abschließende Frage:
Muss die Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf eine Krankengeldzahlung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses durchgängig, d.h. durch Folgebescheinigungen des gleichen Arztes erfolgen? Oder wäre es theoretisch möglich, dass sich der Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes durch ein Attest eines anderen Arztes auf Basis einer anderen Diagnose verlängert? Bspw.:
1.) AU Bescheinigung durch Arzt A mit Diagnose X vom Mittwoch, 16.10. bis Montag, 04.11.
2.) AU Bescheinigung durch Arzt B mit Diagnose Y vom Montag, 04.11. bis Montag, 11.11.
3.) AU Bescheinigung durch Arzt C mit Diagnose Z vom Montag, 11.11. bis Montag, 18.11.
Selbstverständlich sind dies nur fiktive Beispiele für den Fall der Fälle und es besteht keine Absicht eine Krankheit vorzutäuschen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Nein, für den Krankengeldanspruch ist dies meines Erachtens irrelevant.
Zunächst besteht ja Entgeltfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers, welche bei Neuerkrankungen jedesmal wieder neu begründet wird. Bei einer Folgeerkrankung würde nach dem Zeitraum von 6 Wochen die Fortzahlungspflicht entfallen.
Für das Krankengeld, welche mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfällt, ist dies irrelevant, auch welcher Arzt diese ausstellt. Eine Folgebscheinigung wäre aber insoweit ratsam, denn bei einer Neuerkrankung während des ALG I Bezuges gilt: Sind Sie länger krank, müssen Sie spätestens nach drei Tagen eine Krankschreibung bei der Agentur für Arbeit einreichen. Während Sie krank sind, bekommen Sie bis zu sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld. Nach dieser sogenannten Leistungsfortzahlung haben Sie in der Regel Anspruch auf Krankengeld.
MfG
RA Lembcke