Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie die Unterhaltsberechnung unbedingt individuell prüfen.
Es ist Ihr Einkommen zu ermitteln. Davon können Abzüge vorgenommen werden. Das können Fahrtkosten zur Arbeit oder auch Abzüge für eine zusätzliche Altersvorsorge sein. Sofern auch noch Darlehen zu bedienen sind, könnte es auch zu einem Abzug kommen.
Grundsätzlich ist zudem der Abzug einer 5%igen Berufspauschale vorzunehmen, wenn keine Fahrtkosten in Ansatz gebracht werden können.
Ausgehend von Ihrem Einkommen wird die Einstufung in die 2. Einkommensstufe vorzunehmen sein. Die genannten Unterhaltsbeträge ergeben sich aber aus der 4. Einkommensstufe, für Kinder zwischen 12-17 Jahren. Das ist so nicht nachvollziehbar.
Da es sich demnach um minderjährige Kinder handelt, ist der Selbstbehalt tatsächlich mit 1080,00 € anzunehmen. Erst bei volljährigen Kinder, sofern diese minderjährigen nicht gleichgestellt sind, kommt der Selbstbehalt in Höhe von 1.300,00 € zum Tragen.
Da die genannnten Unterhaltsbeträge nicht nachvollziehbar sind, muss die Berechnung des Jugendamtes unbedingt geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle