Sehr geehrter Ratsuchender,
die Quittung allein wird nicht reichen, da dort zwar ein Betrag, nicht aber die Verrechnung aufgeführt sein dürfte, also aus einer Quittung über einen Betrag allein sich nicht der Fortbestand der Forderung (und der Pfändung) ergibt.
Daher wird über § 843 ZPO
analog die Gläubigerverpflichtung abgeleitet, eine Freigabe- bzw. Erledigungserklärung abzugeben (BGH, Urt.v. 07.03.2002, Az.: IX ZR 293/00
).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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30.09.2019
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19:39
Antwort
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