Sehr geehrter Fragesteller,
ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich die Antwort in Unkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Dating-Agentur erstellt habe.
Leider ist Ihre Sachverhaltsschilderung nicht ganz eindeutig. So wie ich Sie verstehe, haben Sie sich als Premium-Mitglied vollständig angemeldet, jedoch die Zahlungsinformationen nicht sofort übermittelt.
Dies unterstellt, ist zunächst ein Dienstvertrag mit dem Anbieter zu Stande gekommen (der Sie vermutlich berechtigt hat, auf die Datenbank zuzugreifen und mit anderen Mitgliedern in Kontakt zu treten).
Ob Ihnen von der Agentur ein sieben Tage geltendes Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, kann ich mangels Kenntnis der AGB nicht beurteilen. Jedenfalls steht Ihnen grundsätzlich bei allen Fernabsatzverträgen (wozu auch dieser Vertrag zählt) ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht erlischt jedoch in dem Augenblick, in dem Sie beginnen, die Leistung in Anspruch zu nehmen. Wann dies genau der Fall ist, hängt von der Gestaltung der Seite und des Registrierungsvorgangs ab, spätestens jedoch mit der Aktivierung Ihres Profils. Der Verlust des Widerrufsrechts kann schon eintreten, wenn Sie sich nach oder während der Registrierung auf die Startseite mit den nun aktivierten Premium-Funktionen zurückklicken. Ob und wieweit Sie diese Funktionen dann tatsächlich auch genutzt haben, ist unerheblich.
Im Hinblick auf Ihre E-Mail an den Kundenservice ist daher nur dann von einem wirksamen Rücktritt auszugehen, wenn Sie diese abgeschickt haben noch bevor Ihnen die erweiterten Funktionen zur Verfügung standen und Sie sich später auch nicht mehr auf der Seite eingeloggt haben. In diesem Fall wären Sie nicht zur Zahlung verpflichtet.
Andernfalls hat die Agentur Anspruch auf Zahlung für die von Ihnen zunächst gewählte Laufzeit. Ein darüber hinaus gehender Leistungsanspruch besteht nicht, da Ihre Nachricht insoweit (hilfsweise) als Kündigung zum nächstmöglichen Termin auszulegen war.
Hinsichtlich der Inkasso-Gebühren gilt folgendes:
Sofern Sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sein sollten, sind diese selbstredend ebenfalls nicht zu bezahlen. Unterstellt man dagegen einen wirksamen Vertrag, so sind Sie spätestens seit der ersten Mahnung dem Grunde nach auch verpflichtet, der Agentur die durch Ihre Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Schuldner kann sich dazu auch eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassounternehmens bedienen.
Leider ist nicht eindeutig geregelt, in welcher Höhe Inkassogebühren vom Schuldner zu ersetzen sind. Nach vielfach vertretener Ansicht darf der Betrag aber nicht höher sein, als wenn sich der Schuldner der Bereitschaft der Rechtsanwaltschaft zum Inkasso bedient hätte (in Ihrem Fall wäre das ein Betrag i. H. v. EUR 46,40 inkl. der gesetzl. Mehrwertsteuer).
Sofern Sie nach diesen Ausführungen der Meinung sind, es sei mit der Agentur ein gültiger Vertrag zustande gekommen, muss ich Ihnen leider raten, den geforderten Betrag sowie die Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.
Sie können natürlich unabhängig von Ihrer eigenen Einschätzung auch bei der Agentur anfragen, ob man eventuell bereit wäre, auf die Geltendmachung der Inkassogebühren zu verzichten, sofern Sie den Mitgliedsbeitrag in Höhe von EUR 116,- oder zumindest einen Teilbetrag überweisen. Da allgemein bekannt ist, dass die Durchsetzung einer Forderung gegen einen Schuldner im Ausland langwierig und kostspielig ist, ist dies nicht von vorneherein aussichtslos.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sich die Beurteilung durch das Weglassen oder Hinzufügen von relevanten Informationen vollständig ändern kann.
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann
- Rechtsanwalt -