Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage darf ich anhand der mir mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gehen laufende Leistungen nach einer BAföG-Bewilligung den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern vor. Das bedeutet, dass in dem Fall, dass Ihnen laufendes BAföG gewährt worden ist (also nicht nur BAföG-Vorausleistungen) diese Leistungen auf den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern angerechnet wird.
Vereinfacht ausgedrückt führt der BAföG-Bezug also dazu, dass der Unterhaltsanspruch um die BAföG-Leistungen gekürzt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage damit umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem im Rahmen der Möglichkeiten dieser Erstberatung weiterhelfen. Sollten noch Verständnisprobleme oder Unklarheiten bezüglich meiner Antwort bestehen, so zögern Sie bitte nicht, von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch zu machen. Ich werde dann gerne weitere Erläuterungen und Ergänzungen nachreichen.
Auch würde ich mich freuen, wenn Sie die Möglichkeit nutzen würden, meine Beratung zu bewerten.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Beratung oder eine Vertretung Ihrer Interessen wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt und Diplom-Wirtschaftsjurist (IDB)
Nelkenweg 9
D – 32657 Lemgo
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