Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts wie folgt.
Nach § 90 ZPO
ist es zulässig, dass die Parteien in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Beistand kann dabei jede Person sein, die auch Bevollmächtigter der Partei sein kann. Beim Parteiprozess vor dem Amtsgericht ist das nach § 79 ZPO
u.a. der in § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
genannte Personenkreis. Darunter fallen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO
Verwandte gerader Linie, also auch Eltern.
Ihr Vater gehört damit zum Personenkreis, der nach § 90 ZPO
Beistand sein darf. Weitere Voraussetzungen muss er nicht erfüllen, die Voraussetzungen von § 90 Abs. 1 S. 3 ZPO
gelten nur für Personen, die nicht zu einem der von § 79 Abs. 2 ZPO
genannten Personenkreise gehören.
Deshalb ist es auch nicht erforderlich dem Gericht gegenüber Ihre Erkrankungen offen zu legen. Es ist ausreichend, wenn Sie dem Gericht im Termin mitteilen, dass Sie Ihren Vater als Unterstützung mitgebracht haben und er den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrundeliegt, kennt.
Eine vorherige Mitteilung gegenüber dem Gericht ist nicht erforderlich, Sie können Ihren Vater einfach mit zum Termin bringen und dort erklären, dass er Ihr Vater ist und als solcher als Beistand tätig werden soll. Sollte es Ihnen schwer fallen diese Erläuterung mündlich während der Verhandlung zu geben, dann spricht nichts dagegen den Beistand schriftlich anzukündigen oder eine schriftliche Erklärung im Termin vorzulegen.
Ein Personalausweis zur Legitimation wird üblicherweise nicht erforderlich sein, sollte aber ohnehin mitgebracht werden, da er evtl. beim Betreten des Gerichts vorzulegen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Stadler
-Rechtsanwältin-
1
an unsere erfahrenen Anwälte.
Jetzt auch vertraulich
2
Sie bestimmen, wieviel Ihnen die Antwort wert ist.
3
Antwort in 1 Stunde
Sie erhalten eine rechtssichere
Antwort vom Anwalt.
Sie erhalten eine rechtssichere
Antwort vom Anwalt.
Mit Beistand zum Amtsgericht?
Ich muss demnächst als Beklagte in einer Herausgabesache (Herausgabe meiner Katze) vor Gericht. Ohne Anwalt aber das soll hier keine Rolle spielen.Ich fühle mich durch die beratend tätige Anwältin soweit sehr gut vorbereitet.
Ich habe aus psychischen Gründen (mehrere psychische Krankheiten sind diagnostiziert) allerdings Angst, mich zu sehr aufzuregen, wenn ich dem Kläger (sogenannte Tierschutz-Organisation, die aber nicht das Wohl der Tiere im Auge hat) gegenüber stehe.
Ich würde deshalb gerne einen Beistand (§ 90 ZPO) mitnehmen.
Das Gericht kann, so § 90 ZPO "andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht".
Mein Bedürfnis würde ich eben daraus begründen, dass ich aus psychischen Gründen Begleitung zur Beruhigung brauche.
Wie gesagt sind die Diagnosen schwarz auf weiß, behindern mich aber nicht darin, mich selbst zu vertreten. Die Begleitung wäre nur zur Beruhigung.
Die Person, die ich als Beistand mitnehmen möchte, mein Vater, fällt unter § 79 Satz 2 Nr 2 ZPO (hoffe korrekt zitiert zu haben?), volljähriger Familienangehöriger.
Er würde als Beistand keine eigenen Angaben/Aussagen tätigen, er wäre nur Begleitung. Kenntnis vom Fall hat er aber.
Gehe ich korrekt davon aus, dass ich nach § 90 ZPO einen volljährigen Familienangehörigen als Beistand vor Gericht beantragen kann?
Und meine psychische Probleme als Grund angeben kann?
Wann und mit welchen Unterlagen (Personalausweis der Begleitperson in Kopie evtl?) muss ich dies beantragen? Erst in der Verhandlung oder früher?
FRAGESTELLER 30.12.1899
/5,0
Ähnliche Themen
-
80 €
-
30 €
-
20 €
-
25 €
-
30 €
-
25 €