Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts wie folgt.
Nach § 90 ZPO
ist es zulässig, dass die Parteien in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Beistand kann dabei jede Person sein, die auch Bevollmächtigter der Partei sein kann. Beim Parteiprozess vor dem Amtsgericht ist das nach § 79 ZPO
u.a. der in § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
genannte Personenkreis. Darunter fallen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO
Verwandte gerader Linie, also auch Eltern.
Ihr Vater gehört damit zum Personenkreis, der nach § 90 ZPO
Beistand sein darf. Weitere Voraussetzungen muss er nicht erfüllen, die Voraussetzungen von § 90 Abs. 1 S. 3 ZPO
gelten nur für Personen, die nicht zu einem der von § 79 Abs. 2 ZPO
genannten Personenkreise gehören.
Deshalb ist es auch nicht erforderlich dem Gericht gegenüber Ihre Erkrankungen offen zu legen. Es ist ausreichend, wenn Sie dem Gericht im Termin mitteilen, dass Sie Ihren Vater als Unterstützung mitgebracht haben und er den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrundeliegt, kennt.
Eine vorherige Mitteilung gegenüber dem Gericht ist nicht erforderlich, Sie können Ihren Vater einfach mit zum Termin bringen und dort erklären, dass er Ihr Vater ist und als solcher als Beistand tätig werden soll. Sollte es Ihnen schwer fallen diese Erläuterung mündlich während der Verhandlung zu geben, dann spricht nichts dagegen den Beistand schriftlich anzukündigen oder eine schriftliche Erklärung im Termin vorzulegen.
Ein Personalausweis zur Legitimation wird üblicherweise nicht erforderlich sein, sollte aber ohnehin mitgebracht werden, da er evtl. beim Betreten des Gerichts vorzulegen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Stadler
-Rechtsanwältin-
17.08.2019
|
11:34
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
E-Mail: