Sehr geehrter Ratsuchender,
allein wegen Ihres Alters haben Sie schlichtweg einen Anspruch auf Leistungen, was Ihnen bekannt ist und im Gesetzeswortlaut in § 428 SGB III
auch so niedergefasst ist.
Wie jeder Leistungsbezieher gibt es Anspruch auf Urlaub. Dieser ist in § 7 Abs. 4
a SGB II geregelt. Dort steht folgendes:
"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
-Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
-Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
-Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten."
Dies ist ein Bundesgesetz und damit für jeden überall in der BRD anzuwenden. Die Voraussetzungen der Urlaubszeit liegen nach den normalen Voraussetzungen bei Ihnen nicht vor. Da Sie jedoch dem ARbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen scheinen ( siehe eben § 428 SGB III
) und insoweit damit auch Ihre Eingliederung nicht beeinträchtigt werden kann, dürfte Ihnen danach sehr wohl der Urlaub genehmigt werden.
Das ist übrigens eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt werden muss. Stellen Sie einen Antrag auf Urlaub und begehren Sie einen Bescheid, den Sie dann auch anfechten könnten.
Bei der Leistung nach § 428 SGB III
gehe ich davon aus, daß Sie diese zur Zeit beziehen. Ansonsten stellen Sie einen Antrag auf Leistungsbezug nach dieser Norm. Auch hier erginge ein Bescheid, den Sie bei abschlägiger Bescheidung ebenfalls anfechten könnten.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
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hartz4
14.08.2019 15:41 | Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
ich bin 59 Jahre alt,seit 5 Jahren arbeitslos und möchte mit 63 in die Regelrente gehen.Ich habe knapp 40 Jahre gearbeitet. Muß ich noch Sanktionen fürchten? Ich habe mich auf §428 SGB 3 berufen,der Sachbearbeiter beim Jobcenter meinte das SGB 3 sei hier in 75323 Bad Wildbad nicht gültig weil anderer Rechtskreis! Kann das sein? Außerdem möchte ich mich auf die 17 Wochen Ortsabwesenheitsklausel berufen da ich über den Winter ins EU Ausland reisen möchte.Wie kann ich das durchsetzen?
Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Freundliche Grüße
FRAGESTELLER 30.12.1899
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