Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es kommt darauf an, was Sie mit Ihren Geschwistern bei der Eintragung der Grundschuld vereinbart hatten. Es ist wohl davon auszugehen, dasss die Geschwister Ihnen die Eintragung der erstrangigen Grundschuld nur gestattet haben, wenn sie dadurch nicht benachteiligt werden. Deshalb werden Sie sich rechnerisch den nicht abbezahlten Teil Ihrer Grundschuld von Ihrem Anteil am Versteigerungserlös abziehen lassen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 15.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es gibt keine gesonderten Vereinbarungen. Allerdings handelt es sich um eine Briefgrundschuld, unterschrieben haben alle eine begrenzte Sicherung, aber ich bin persönlich haftbar. So wird wohl Ihre Antwort zutreffend sein.
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn schriftlich nichts vereinbart wurde, so gab es dennoch wohl eine (möglicherweise auch unausgesprochene) Übereinkunft. Eine Anrechnung am Versteigerungserlös würde nur dann nicht erfolgen, wenn Ihre Geschwister Ihnen eine Schenkung hätten machen wollen oder wenn der Betrag mit anderen Positionen (z.B. aus dem Erbfall)zu verrechnen gewesen wäre. Da Sie die Grundschuld jedoch abbezahlen, ist wohl davon auszugehen, dass die Geschwister auf vollständiger Rückzahlung bestehen und so den Restbetrag abziehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin