Sehr geehrter Ratsuchender,
das Hausrecht am Pachtgegenstand steht Ihnen als Pächter zu. Sie allein entscheiden, wer kommen und bleiben darf.
Sie sind Besitzer und entscheiden über § 859 BGB
allein darüber, ob Sie eine Besitzstörung sehen oder nicht. Das gilt auch für den Zugang zum Pachtobjekt und den gemeinsam genutzten Einrichtungen.
Der Verpächter kann aber dann ein Hausverbot auch gegen Ihren Willen gegenüber eine bestimmte Person dann aussprechen, wenn diese Person in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die Räume/Flächen beschädigt, verunreinigt etc. hat.
Dann, aber auch nur dann in solchen Ausnahmefällen, kann das Hausverbot auch durch den Verpächter erteilt werden.
Allerdings kann der Verpächter keine "Steckbriefe" aufhängen. Das geht gar nicht und muss und darf auch nicht von Ihnen geduldet werden, d.h. solche "Steckbriefe" müssten Sie sogar entfernen, um nicht selbst die Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu begehen.
Die Polizei wird vermutlich nichts machen, da es eher eine zivilrechtliche Auseinandersetzung ist.
Sollte allerdings seitens der Verpächters das Hausverbot mit einem der oben geschilderten Ausnahmegründe wirksam ausgesprochen sein, würde ein Verweis gegenüber dem Gast ausgesprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,
laut Eigentümer liegt das Zerwürfnis zu den betreffenden Personen in aus seiner Sicht durchaus nachvollziehbaren Streitigkeiten in der jüngeren Vergangenheit begründet. Die damit einhergehende Störung des Hausfriedens ist in diesem Falle möglicherweise durchaus gegeben (obwohl mir genaue Details nicht bekannt sind, bzw. ich nur eine Seite der Geschichte kenne und es mich ja eigentlich grundsätzlich auch nichts angeht). Jedoch haben diese Streitigkeiten keinen unmittelbaren Bezug zu meinen gepachteten Räumlichkeiten und auch nicht zur gemeinsam genutzten Fläche (andere Bereiche des Areals sind dabei betroffen).
Ist das dann in dieser Konstellation ein Ausnahmefall?
Offen ist auch immer noch die zweite Frage, ob ich in diesem Fall stellvertretend für den Eigentümer das Hausverbot durchsetzen muss oder ob er dafür selbst Sorge tragen muss (wie auch immer...)?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die "Altstreitigkeiten" in keinem Zusammenhang mit dem Pachtobjekt und der gemeinsamen Nutzung steht, wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kein Ausnahmefall vorliegen - das Hausverbot wäre dann - sofern es Ihren und den gemeinsamen Bereich betrifft - unwirksam.
Dann müssen Sie gegenüber dem Gast auch nichts durchsetzen, sondern dürfen den Gast empfangen.
Bei einem wirksamen Verbot müssten Sie den Gast darauf hinweisen und bitten, das Objekt zu verlassen, da dann das Verpächterverbot im Raum stehen würde - aber eben nur bei einem wirksamen Verbot, was ja nach Ihrer Darstellung nicht gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg