Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst einmal regelt - wie Sie schon wissen - die hessische Bauordnung in § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 6, 2. Variante, 2. Halbsatz :
"Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m
zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig: [...] Sichtschutzzäune [...] mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche."
Sie dürfen grundsätzlich auf Ihrem Grundstück tun, was Sie für richtig halten (§ 903 S. 1 BGB
).
Das hessiche Nachbarrecht steht dem nicht entgegen.
> Sie können zwar nicht verhindern, dass der Nachbar (auf Unterlassung/ Beseitigung) klagt.
Wenn der Sichtschutzzaun aber rechtmäßig errichtet ist, wird der Nachbar keinen Erfolg haben und nur Kosten verursachen, die er zu tragen hat.
(Sie dürften sogar eine Garage ohne Abstandsfläche an die Grenze bauen.)
Beriefe sich der Nachbar auf das Nachbarrechtsgesetz, müsste er vor einer Klage zunächst einen Güteversuch bei einer Schlichtungsstelle unternehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1e HSchlG [Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung]).
§ 3 HSchlG: "Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch (obligatorische Streitschlichtung)."
Als Alternative zum toten Sichtschutz ist auch eine Hecke mit nur 50 Zentimeter Grenzabstand möglich, wenn sie bis zu 2 Meter hoch ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Nachbarrechtsgesetz).
> Teilen Sie dem Nachbar Ihr Vorhaben in Schriftform und den Beginn mit.
Teilen Sie ihm auch mit, dass Sie sich beobachtet und gestört fühlen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen sie mich noch kurz auf das Urteil des BGH vom 21.09.2018 - V ZR 302/17
, Rdnr. 10 und 11 eingehen. Dort hatte ein Nachbar unmittelbar neben der gemeinsamen Grenze eine 2 Meter hohe Wandaus glatten Metallplatten errichtet.
Ein Anspruch auf Beseitigung des Sichtschutzes besteht nur, wenn die gesetzliche Einfriedungspflicht entstanden ist.
Dieser Pflicht ist der Nachbar bereits nachgekommen.
-Läge eine Einfriedung vor, die wesentlich vom ortsüblichen Erscheinungsbild abweichte, so könnte der Nachbar die Beseitigung nur verlangen, "wenn und soweit dies zur Erfüllung seines Einfriedungsanspruchs nötig ist." Das sehe ich hier nicht, da der Sichtschutz den Grenzzaun nicht beeinträchtigen würde.
-Es gänge dann alleinfalls noch um die Frage, ob sich der Sichtschutz neben der bestehenden Einfriedung befände und das Erscheinungsbild des Maschendrahtzauns völlig verändern würde.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt