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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Einen gesetzlichen Anspruch auf Mitteilung der Berechnung gibt es nicht. Gleichwohl sollten Sie danach fragen und darauf hinweisen, dass Sie ein geringeres Einkommen errechnet haben.
Nach meiner Erfahrung wird die Erklärung, wie die Behörde zu den mitgeteilten Beträgen kommt, praktisch nie verweigert. Wenn Sie die Unterhaltshöhe nicht akzeptieren, muss die Beistandschaft im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Richter auch die Berechnung vorlegen, um den Ansprüchen an einen substantiierten Vortrag nachzukommen. Solange im außergerichtlichen Schriftverkehr also die Möglichkeit besteht, eine Einigung zu erzielen, wird sich die Behörde voraussichtlich weiter äußern.
Sollte das wider Erwarten nicht funktionieren, sollten Sie überlegen, ob Sie anhand Ihrer Unterlagen den Unterhalt von einem Anwalt berechnen lassen. Häufig wird von den Betroffenen selbst das Nettoeinkommen mit dem Auszahlungsbetrag verwechselt. Zum Nettoeinkommen gehören aber auch Gehaltsbestandteile wie z. B. Spesen (anteilig) oder ein Firmenwagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Rückfrage vom Fragesteller
27.07.2019 | 12:09
Meine Einkommensteuererstattung für 2018 habe ich durch eine Abtretungserklärung abgetreten. Das Finanzamt hat die Erstattung direkt an einen Dritten überwiesen. Das war nötig weil ich 2018 eine Zeit lang Hartz 4 bekommen habe und mir von dieser dritten Person Geld geliehen habe um den Unterhalt weiter zahlen zu können. Von knapp 1000 Euro ALG 2 konnte nämlich nicht 370 Euro Unterhalt zahlen. Durch Kontoauszüge ist das geliehen Geld und die Unterhaltszahlungen während meines ALG 2-Bezugs nachweisbar.
Kann ich diesem Fall der Beistand die Einkommensteuererstattung als Einkommen berücksichtigen?
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.07.2019 | 12:48
Sehr geehrter Fragesteller,
das lässt sich so pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich ist die Tilgung von Schulden angemessen zu verteilen, so dass die Rückzahlung in einer Summe nicht unproblematisch erscheint. Sie sollten damit argumentieren, dass Sie damals trotz (teilweiser) Leistungsunfähigkeit nicht auf Herabsetzung des Unterhalts bestanden haben.
Vermutlich werden Sie einen Anwalt brauchen, der Ihre Interessen gegenüber der Behörde durchsetzt. Ich empfehle Ihnen, wenn die Behörde Ihre Argumente nicht akzeptiert, einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt vor Ort zu beauftragen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel